Antrag „Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT)“

DIE LINKE. Kreistagsfraktion Siegen-Wittgenstein

Antrag zur Sache gemäß § 8 GO KT für die Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages am 25. Juni 2021

Sehr geehrter Herr Müller,

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat erklärt, dass die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT)“ weiter vereinfacht werden und dazu eine pauschalierte und antragslose Auszahlung ergänzend zu den Lebensunterhaltsleistungen für Kinder nach SGB II und SGB XII geprüft werden soll. In der Öffentlichkeit wird die geringe Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (z. B. „Monitor“ vom 27.05.2021) kritisch diskutiert. Eine Verbesserung für die Leistungsberechtigten ist nach unserer Auffassung nur über eine Pauschalierung der Leistungen möglich. Die Fraktion DIE LINKE beantragt daher der Kreistag möge beschließen

1. Folgende Bedarfe nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz

- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden im Kreis Siegen-Wittgenstein als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

2. Um die oben genannten BuT-Leistungen als Geldleistungen an die Leistungsberechtigten auszahlen zu können, führt der Kreis ein Anmeldeverfahren nach dem Muster der Stadt Düsseldorf ein, wo gemeinsam mit den Grundanträgen auf Leistungen nach SGB II und XII, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz und Kinderzuschlag über ein entsprechendes Anmeldeformular der grundsätzliche Anspruch auf BuT-Leistungen gesichert wird.

Begründung :

Die vom Kreistag bislang befürwortete Einführung einer Art Scheckkartensystem („Deine Karte SiWi“) bringt für die Betroffenen keine wesentliche Erleichterung. Die Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung hat sich in der Vergangenheit als größtes Hemmnis bei den Leistungsberechtigten erwiesen, ihren Rechtsanspruch auf Teilhabeleistungen auch tatsächlich wahrzunehmen. Für die sog. „Bildungskarte“ des SODEXO-Konzerns ist weiterhin ein gesondertes Antragsverfahren erforderlich und es werden Verwaltungsprozesse an einen Privatkonzern ausgelagert, der damit Profite generiert. Es ist auch zweifelhaft, ob die Erfassung, Verarbeitung und Verwertung der persönlichen Daten mit den Regeln des Datenschutzes und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen ist.

Nach den Regelungen im SGB II (§§ 28 und 29) ist die Erbringung der BuT-Bedarfe als Geldleistung möglich. Die kommunalen Träger können darüber selbst bestimmen. Ähnliches gilt für die Träger der Sozialhilfe nach SGB XII § 34. Da die Leistungen „Schulbedarf und Schülerbef.rderung“ bereits qua Gesetz als Geldleistungen erbracht werden, sind sie nicht Gegenstand des Antrags. Dies gilt auch für den Rechtskreis des SGB XII § 34.

Allein für den BuT-Bedarf „Lernförderung“ ist nach SGB II und SGB XII ein gesonderter Antrag erforderlich. Für die Arbeitsabläufe in den erforderlichen Verwaltungsverfahren empfehlen wir, sich an den Vorschlägen des „Arbeitskreis Soziale Verantwortung“ Bielefeld zu orientieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ullrich-Eberhardt Georgi
Fraktionsvorsitzender

Ingo Langenbach
Fraktionsgeschäftsführer