Rechtsextremisten dürfen keine Bürgermeister werden!
Antrag gemäß § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilchenbach für die Sitzung des Wahlausschusses am 16.07.2025
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit beantrage ich, in der 2. Sitzung des Wahlausschusses am 16.07.2025 über folgende/n Beschlussfassung/ Antrag abzustimmen:
Der Bewerber um das Amt des Bürgermeisters, Julian Bender, wird vom Wahlausschuss der Stadt Hilchenbach gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 KWahlG NRW nicht zur Bürgermeisterwahl 2025 in Hilchenbach zugelassen.
Begründung:
Für die Wahl des Bürgermeisters findet gemäß § 65 Abs. 1, letzter Satz der Gemeindeordnung NRW das Kommunalwahlgesetz NRW Anwendung. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen zur Bürgermeisterwahl (vgl. § 18 KWahlG NRW).
Der Wahlausschuss prüft jeden eingereichten Wahlvorschlag auf:
- Formelle Zulässigkeit (Vollständigkeit, Fristen, Form),
- Materielle Zulässigkeit, insbesondere:
- die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person und
- die Verfassungstreuepflicht des Bürgermeisters gemäß § 65 Abs. 2 GO NRW.
Unabhängig von der Prüfung der formellen Zulässigkeit erhebt der Ausschuss schwere Zweifel an der materiellen Zulässigkeit von Julian Bender zur Zulassung zur Bürgermeisterwahl. Insbesondere verstößt der Bewerber Julian Bender gegen § 65 Abs. 2 GO NRW. Danach muss der der Bürgermeister die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die FDGO ist das zentrale ordnungspolitische Konzept der Bundesrepublik Deutschland. Sie beschreibt die Wesensmerkmale und Grundprinzipien der demokratischen Verfassung, die unverrückbar sind und über allen staatlichen Handlungen stehen.
Was bedeutet das? Diese Norm stellt eine zusätzliche materielle Voraussetzung für die Wählbarkeit dar. Der Bewerber muss persönlich die Gewähr bieten, dass er sich auch künftig aktiv zur FDGO bekennt und diese achtet.
Die FDGO umfasst unter anderem:
- die Achtung der Menschenrechte, allen voran die Menschenwürde,
- die Volkssouveränität (Wahlen, Mehrheitsprinzip),
- das Rechtsstaatsprinzip,
- die Gewaltenteilung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte und
- die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit.
Wann ist diese Voraussetzung nicht erfüllt?
Wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Verfassungstreue begründen.
Beispiele:
- Der Bewerber ist oder war Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Organisation (z. B. einer vom Bundes- oder Landesverfassungsschutz beobachteten Partei),
- Der Bewerber hat sich in der Öffentlichkeit durch verfassungswidrige, extremistische oder rassistische Aussagen oder Handlungen hervorgetan und
Es bestehen enge Verbindungen zu Organisationen, die die FDGO ablehnen oder aktiv bekämpfen.
Hier gilt der Maßstab der „Gewährleistung durch Verhalten und Überzeugung“. Es geht nicht um bloße Meinungen, sondern um das Gesamtbild des Kandidaten. Die Gewähr ist eine positive, zukunftsgerichtete Prognose, die auf Basis des bisherigen politischen Verhaltens, der Überzeugungen und des öffentlichen Auftretens zu treffen ist.
Die Partei „Der III. Weg“ wird sowohl vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als auch vom Landesverfassungsschutz NRW als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die FDGO eingestuft (vgl. Verfassungsschutzbericht NRW 2023, S. 158 ff.).
Die Partei propagiert ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftsbild („Volksgemeinschaft statt Multikulti“), fordert die Rückführung von Ausländern, relativiert den Nationalsozialismus, teilweise mit Bezug auf die Waffen-SS, lehnt die parlamentarische Demokratie als „Systemparteienherrschaft“ ab, verbreitet geschichtsrevisionistische Inhalte, unterhält Verbindungen zu gewaltbereiten Neonazi-Gruppen, führt Aktionen durch, die gezielt auf Einschüchterung, Provokation und Ausgrenzung zielen.
Julian Bender steht in seiner Funktion für diese Grundpositionen öffentlich ein. Er ist nicht bloßes Mitglied, sondern maßgeblicher Verantwortungsträger für deren Umsetzung in NRW. Er ist damit Träger und Multiplikator verfassungsfeindlicher Ideologie.
Julian Bender ist nach öffentlichen Quellen nicht nur Mitglied der Partei „der III. Weg“, sondern auch, wie folgt bedeutender Funktionär: Vorsitzender des Landesverbandes West der Partei „Der III. Weg“, aktiver Organisator rechtsextremer Veranstaltungen (z. B. Märsche am „Volkstrauertag“, Aktionen gegen Geflüchtete), öffentlicher Redner und Ideologe mit Nähe zu neonationalsozialistischem Gedankengut. (https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/vsb2023_der3.weg_.pdf?utm_source=chatgpt.com)
Die verfassungstreue Prognose nach § 65 Abs. 2 GO NRW ist negativ zu bewerten, wenn die Person systematisch gegen die FDGO agitiert (nicht bloß vereinzelt), sich nicht glaubhaft von verfassungsfeindlichen Positionen distanziert hat, sich organisatorisch, ideologisch und aktivistisch mit verfassungswidrigen Bestrebungen identifiziert.
All dies ist bei Julian Bender nach Aktenlage der Fall. Seine Funktionen und Tätigkeiten im Rahmen der Partei „Der III. Weg“ lassen eine Gefahr für die verfassungsgemäße Amtsausübung als Bürgermeister hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Die verfassungsrechtlich gebotene „wehrhafte Demokratie“ (Art. 21 GG; BVerfGE 5, 85) erlaubt es, Bewerber auszuschließen, deren Überzeugung mit den Grundprinzipien des Grundgesetzes unvereinbar ist. Julian Bender als Vorsitzender des Landesverbandes West der Partei „Der III. Weg“ erfüllt nicht die Anforderungen des § 65 Abs. 2 GO NRW, da er nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Sein Wahlvorschlag kann daher gemäß § 18 KWahlG NRW durch den Wahlausschuss zurückgewiesen werden.
Die Maßnahme des Wahlausschlusses ist im Einzelfall verhältnismäßig, weil die Maßnahme geeignet ist, die Integrität des Amtes zu schützen, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die Bedeutung der FDGO überwiegt gegenüber dem passiven Wahlrecht, das im Falle aktiver Verfassungsfeindlichkeit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 1396).
Julian Bender verstößt zudem gegen den Grundsatz der Verfassungstreue, soweit er führender Funktionär der vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei „Der III. Weg“ ist und deren ideologische Grundpositionen öffentlich vertritt und organisiert. Verfassungstreue ist die positive innere Bindung an die Verfassung und deren Ordnungselemente. Ein verfassungstreuer Amtsträger erkennt die FDGO als verbindlichen Ordnungsrahmen an, handelt im Einklang mit ihren Grundsätzen, lehnt Bestrebungen ab, die FDGO zu beseitigen oder zu untergraben, tritt aktiv für den Schutz und Erhalt der demokratischen Ordnung ein.
Diese Verfassungstreue ist im öffentlichen Dienst und insbesondere für Mandatsträger eine Grundvoraussetzung. Sie sichert, dass die Träger öffentlicher Ämter die Demokratie nicht unterwandern oder gefährden. Negativ lassen sich folgende Beispiele nennen:
- Veranstaltung „Abschiebehauptmeister-Party“ in Hilchenbach (November 2024):
Julian Bender organisierte eine Veranstaltung mit rechtsextremen Musikern des Labels „Neuer Deutscher Standard“ (NDS), darunter die Neonazi-Rapper „Proto“ und „Kavalier“. Obwohl den Künstlern behördlich Auftrittsverbote erteilt wurden, kritisierte Bender öffentlich die Maßnahmen und stellte sie als Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Die Veranstaltung wurde von antifaschistischen Gruppen als Versuch gewertet, rechtsextreme Ideologien zu verbreiten. (https://www.siegener-zeitung.de/lokales/siegerland/hilchenbach/hilchenbach-das-duoabschiebehauptmeister-darf-nicht-auftreten-PYENFAOOOJGY5PVYVKTMKTQF4I.html?utm_source=chatgpt.com)
- Kundgebung in Siegen mit Angriffen auf die Pressefreiheit (2023):
Bei einer Versammlung in Siegen warf Julian Bender den örtlichen Medien „hetzerische“ Berichterstattung vor und kritisierte die Polizei für angebliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Ein Ordner der Veranstaltung versuchte, Pressevertreter an ihrer Arbeit zu hindern, was die Polizei zum Eingreifen veranlasste. Solche Aktionen zeigen eine Missachtung grundlegender demokratischer Prinzipien, wie der Pressefreiheit.
- „Tag der Heimattreue“ in Hilchenbach (September 2023):
Julian Bender organisierte eine Veranstaltung mit etwa 110 Teilnehmern, bei der rechtsextreme Musiker auftraten. Die Veranstaltung wurde von der Öffentlichkeit und zivilgesellschaftlichen Gruppen als Versuch gewertet, rechtsextreme Ideologien zu verbreiten und in der Region zu verankern.
- Verunglimpfung von Symbolen der Vielfalt (2023):
Bei einer Versammlung vor dem Rathaus in Hilchenbach kritisierte Julian Bender die Beflaggung mit Regenbogenfahnen und entfernte mit diesen Fahnen Kreidebotschaften wie „Vielfalt“ und „Homoehe“ von den Rathausstufen. Diese Handlung wurde als symbolischer Akt gegen die Anerkennung von LGBTQ+-Rechten und damit gegen die Gleichheit und Menschenwürde gewertet.
- Veranstaltung mit rechtsextremen Inhalten in Mettmann (2019):
Julian Bender leitete eine Demonstration unter dem Motto „Europa Erwache! Europäische Eidgenossenschaft statt EU-Diktatur!“ und hielt eine Abschlussrede. Die Veranstaltung wurde von Beobachtern als Verbreitung rechtsextremer Ideologien gewertet.
- Aufstellen eines Galgens vor dem Rathaus Hilchenbach (2023):
Julian Bender war maßgeblich an der Aufstellung eines Galgens vor dem Rathaus in Hilchenbach beteiligt. Am 2. September 2023 organisierte die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ eine Kundgebung, bei der ein Galgen mit Schildern wie „Rechtsstaatlichkeit“, „Grundrechte“ und „Der Rechtsstaat in der Schlinge der BRD“ errichtet wurde. Diese Aktion war eine bewusste Provokation gegen demokratische Institutionen und wurde von Verfassungsschutzbehörden dokumentiert. Julian Bender, als Gebietsleiter West der Partei, spielte eine zentrale Rolle bei dieser Veranstaltung.
Solche Inszenierungen zielen darauf ab, demokratische Werte zu untergraben und das Vertrauen in staatliche Institutionen zu erschüttern. Die Verwendung eines Galgens als Symbol ist besonders alarmierend, da es eine Drohkulisse gegenüber politischen Gegnern und demokratischen Vertretern schafft. Diese Aktion ist ein klarer Verstoß gegen die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und verdeutlicht die verfassungsfeindliche Ausrichtung von Julian Bender und der Partei „Der III. Weg“. (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-1090.pdf?utm_source=chatgpt.com)
Zudem gibt es mehrere dokumentierte Fälle, in denen Julian Bender, Landesvorsitzender West der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“, von Strafverfolgungsbehörden geahndet oder mit Ermittlungsverfahren konfrontiert wurde. Diese folgenden Vorfälle verdeutlichen seine aktive Beteiligung an Aktivitäten, die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen:
- Verurteilung wegen Beleidigung im Zusammenhang mit Stolpersteinen (2023):
Im Jahr 2023 wurde Julian Bender vom Amtsgericht Siegen zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt. Er hatte im Mai desselben Jahres in einem Video die Gedenkkultur um Stolpersteine, die an Opfer des Nationalsozialismus erinnern, in herabwürdigender Weise kommentiert. Das Gericht sah darin eine Beleidigung und verhängte die Strafe entsprechend.4
- Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Hachenburg (2019):
Im Juli 2019 musste sich Julian Bender gemeinsam mit drei weiteren Neonazis vor Gericht verantworten. Sie wurden beschuldigt, am Rande einer Kirmes in Hachenburg (Westerwaldkreis) einen jungen Mann gemeinschaftlich angegriffen und durch Schläge und Tritte verletzt zu haben. Das Verfahren wurde gegen Zahlung von 500 Euro eingestellt.5
- Ermittlungsverfahren nach Demonstration in Würzburg (2021):
Im September 2021 organisierte Bender eine Demonstration in Würzburg, bei der mit Kunstblut beschmierte Leichensäcke präsentiert wurden. Nach erheblichem öffentlichen Druck leitete die Staatsanwaltschaft Würzburg ein Ermittlungsverfahren wegen der Androhung von Straftaten gegen ihn ein. Die Ermittlungen wurden nach Eingang mehrerer Strafanzeigen aufgenommen.6
- Ermittlungen wegen schweren Landfriedensbruchs in Glauchau (2022):
Die Staatsanwaltschaft Zwickau ermittelte gegen Julian Bender wegen schweren Landfriedensbruchs. Er soll sich am 1. Mai 2022 an einem Überfall auf einen Zug mit Gegendemonstranten im sächsischen Glauchau beteiligt haben. Die Ermittlungen wurden aufgrund der Beteiligung an dieser gewalttätigen Aktion aufgenommen.7
- Abschiebehaft und Einreiseverbot in Schweden (2017):
Im Jahr 2017 wurde Julian Bender in Schweden in Abschiebehaft genommen und mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt. Die schwedischen Behörden begründeten dies mit seiner geplanten Teilnahme an einer Demonstration und seiner Verbindung zu rechtsextremen Aktivitäten, die als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen wurden.8
Vergleichbare Vorgehensweise:
Haik Jaeger, ehemaliger Polizist, war Kandidat für das Bürgermeisteramt in Neukloster (Mecklenburg-Vorpommern) bei der Kommunalwahl 2024. Jaeger ist Mitglied der AfD und gehört zum AfD-Kreisvorstand Nordwestmecklenburg. Jaeger wurde vom Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft. Mutmaßliche Verbindung zu der rechtsextremen „Nordkreuz“-Gruppe, die sich auf einen möglichen Zusammenbruch staatlicher Ordnung vorbereitete. Der Gemeindewahlausschuss lehnte die Zulassung Jaegers zur Bürgermeisterwahl ab.9
Begründung: Fehlende Verfassungstreue im Sinne des § 35 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (entspricht § 65 Abs. 2 GO NRW). Es bestanden „gewichtige Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass er nicht jederzeit für die freiheitlichdemokratische Grundordnung eintritt“
Der Fall Haik Jaeger zeigt exemplarisch, wie ein Wahlausschluss bei einer Bürgermeisterwahl aufgrund fehlender Verfassungstreue rechtlich durchgesetzt werden kann. Die Begründung hierfür lag in gewichtigen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass Jaeger nicht jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) eintritt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, mutmaßlich an der rechtsextremen "Nordkreuz"-Gruppe beteiligt gewesen zu sein, die sich auf einen möglichen Zusammenbruch staatlicher Ordnung vorbereitete.
Zudem wurde bekannt, dass er dienstlich vertrauliche Daten abrief, um sogenannte Feindeslisten zu erstellen, und bei einer Hausdurchsuchung wurde eine große Menge an Munition gefunden, was zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe führte. Diese Tatsachen führten dazu, dass der Gemeindewahlausschuss ihn aufgrund der fehlenden Verfassungstreue von der Bürgermeisterwahl ausschloss, gestützt auf § 35 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, der die persönliche Eignung zur Wahrung der FDGO verlangt.
Im Vergleich dazu ist der Fall Julian Bender aus Nordrhein-Westfalen mindestens ebenso deutlich. Bender ist führender Funktionär der verfassungsfeindlichen Partei "Der III. Weg" und Landesvorsitzender West. Diese Partei wird vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft und lehnt die FDGO grundsätzlich ab. Bender war maßgeblich an der Organisation und Durchführung zahlreicher Veranstaltungen beteiligt, die klar verfassungsfeindliche Botschaften transportieren. Besonders hervorzuheben ist die Veranstaltung „Tag der Heimattreue“ in Hilchenbach, bei der ein symbolischer Galgen vor dem Rathaus aufgestellt wurde, um den Rechtsstaat in der „Schlinge der BRD“ darzustellen.
Darüber hinaus wurden von ihm und seiner Organisation revisionistische Narrative verbreitet, beispielsweise bei einer Veranstaltung, die die Bombardierung Olpes im Jahr 1945 als "Opfer deutscher Städte" inszenierte und so Täter-Opfer-Umkehr betrieb. Auch seine Nutzung von rassistischer und antisemitischer Symbolik ist dokumentiert. § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW verlangt von Bürgermeisterkandidaten die Gewähr der jederzeitigen Verfassungstreue. Wenn gewichtige Tatsachen vorliegen, die begründeten Zweifel an dieser Verfassungstreue aufwerfen, kann die Zulassung zur Wahl versagt werden.
Im Fall Julian Bender liegen diese Tatsachen deutlich vor, nicht zuletzt durch seine Führungsrolle im „III. Weg“, die dokumentierten Aktivitäten, die gezielte Nutzung verfassungsfeindlicher Symbolik und die vom Verfassungsschutz bestätigte Verfassungsfeindlichkeit seiner Organisation. Diese Tatsachen sind mindestens ebenso gravierend wie die Vorwürfe gegen Haik Jaeger. Während bei Jaeger der Ausschluss trotz fehlender strafrechtlicher Verurteilung wegen staatsgefährdender Vorbereitung (nur wegen Verstößen gegen das Waffengesetz) erfolgte, ist Benders kontinuierliche, öffentlich dokumentierte und ideologisch motivierte Missachtung der FDGO noch eindeutiger.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung der Wahlzulassung bei Julian Bender sogar noch deutlicher vorliegen als im Fall Haik Jaeger. Während bei Jaeger mutmaßliche Verbindungen zu rechtsextremen Netzwerken und ein strafrechtliches Verfahren ausreichten, ist Benders Verhalten als führender Funktionär einer verfassungsfeindlichen Partei, verbunden mit nachgewiesenen Aktionen gegen die FDGO, ein klarer Grund für den Wahlausschluss. Daher wäre eine Nichtzulassung von Julian Bender zur Bürgermeisterwahl nach § 65 Abs. 2 GO NRW nicht nur gerechtfertigt, sondern dringend erforderlich, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen.
Weiterer vergleichbarer Sachverhalt:
Im Oktober 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein aktives Mitglied der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) zugelassen werden darf. Der Kläger, Matthias B., hatte nach seinem Jurastudium in Würzburg beim Oberlandesgericht Bamberg die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt, da er in führender Funktion für „Der III. Weg“ tätig war und seine verfassungsfeindliche Gesinnung in öffentlichen Reden deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Zuvor war B. bereits für die NPD aktiv und Mitglied der mittlerweile verbotenen Organisation „Freies Netz Süd“ .
Das BVerwG bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, dass auch Referendare, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen müssen. Da sie an der staatlichen Rechtspflege teilnehmen, dürfen sie sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Partei wie „Der III. Weg“ und die aktive Unterstützung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele begründen berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers.10
Obwohl B. später in einem anderen Bundesland zum Referendariat zugelassen wurde und inzwischen als Anwalt tätig ist, unterstreicht das Urteil des BVerwG die Bedeutung der Verfassungstreue als Voraussetzung für die Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst.
Es zeigt, dass aktive Betätigung in verfassungsfeindlichen Organisationen mit dem Anspruch auf eine juristische Ausbildung im staatlichen Rahmen unvereinbar ist.
Julian Bender ist als führender Funktionär des „III. Wegs“ in NRW bekannt. Seine Aktivitäten beinhalten die Organisation von Veranstaltungen mit eindeutig verfassungsfeindlichem Charakter, das Aufstellen eines Galgens vor einem Rathaus als Drohgebärde gegen die demokratischen Institutionen sowie die Verbreitung rassistischer und antisemitischer Inhalte. Die Partei „Der III. Weg“ wird vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuft.
Anders als der Kläger im Fall des Referendariats, ist Bender nicht einfach ein passives Mitglied, sondern eine führende Figur, die sich aktiv für die verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei einsetzt. Die Tatsache, dass das BVerwG im Fall B. feststellte, dass auch ein Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst wegen solcher Verbindungen ausgeschlossen werden kann, zeigt, dass die Anforderungen an Verfassungstreue auch für öffentliche Ämter und Funktionen unterhalb der Beamtenebene gelten.
Nach § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist zur Bürgermeisterwahl nur zugelassen, wer die Gewähr für die jederzeitige Verfassungstreue bietet. Wenn bei Julian Bender gewichtige Tatsachen vorliegen – wie die nachgewiesene führende Rolle in einer extremistischen Organisation, die Organisation und Beteiligung an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen und Symboliken sowie die eindeutige öffentliche Unterstützung dieser Ziele – dann sind die Zweifel an seiner Verfassungstreue mehr als berechtigt.
Genauso wie das BVerwG im Fall des Referendars entschied, dass die Verfassungstreue auch bei öffentlichen Funktionen außerhalb des Beamtenstatus zwingend erforderlich ist, gilt dies für Bürgermeisterkandidaten nach dem Kommunalrecht. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Referendarsdienst Teil der juristischen Ausbildung ist, während das Bürgermeisteramt eine gewählte Position mit erheblicher staatlicher Verantwortung darstellt.
gez.
Sven Wengenroth
Die Linke
5 https://www.lotta-magazin.de/ausgabe/1/ag-korperzucht-und-gewalt/?utm_source=chatgpt.com
6 https://www.sueddeutsche.de/politik/der-dritte-weg-rechtsextremismus-hetze-1.5416667
7 https://jungle.world/artikel/2022/36/neue-staerke-schwaechelt?utm_source=chatgpt.com
10 https://www.bverwg.de/de/pm/2024/48?utm_source=chatgpt.com