Heizkosten

DIE LINKE. Kreistagsfraktion Siegen-Wittgenstein

Sehr geehrter Herr Landrat Müller,

sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reicht die LINKE-Fraktion im Kreis Siegen-Wittgenstein folgenden Antrag ein.

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Bevölkerungsschutz empfiehlt, der Kreisausschuss schlägt vor, der Kreistag beschließt:

Der Landrat wird aufgefordert, im Rahmen seines Weisungsrechts die geltenden Regelungen für die Übernahme der Kosten für Heizung im SGB II und im SGB XII dahingehend zu ergänzen, dass Nachforderungen für Heizkosten als angemessen zu bewerten sind, wenn sie sich im Rahmen von Preissteigerungen seit Erlass der geltenden Richtwerte bewegen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sie nicht auf einen Mehrverbrauch, sondern auf gestiegenen Preisen beruhen. Die Prüfung, ob sich eine Nachforderung im Rahmen von Preissteigerungen bewegt, muss von Amts wegen erfolgen, sofern der Erlass der geltenden Regelungen l.nger als einen Monat vom Ende des Abrechnungszeitraums zurückliegt. Dabei müssen die geltenden Richtwerte um die amtlich ermittelte Preissteigerung für den jeweiligen Energietr.ger erh.ht werden. Die Preissteigerung seit Erlass der geltenden Richtwerte ist beim Statistischen Landesamt NRW zu erfragen. Dabei ist die Steigerung für die Energieträger gesondert zu erfragen. Sofern die Summe aus Vorauszahlungen und Nachforderung unterhalb der erhöhten Richtwerte liegt, ist die Nachforderung zu übernehmen.

Begründung:

Seit Jahresmitte 2021 sind bei den Heizkosten extreme Preissteigerungen zu verzeichnen, z. B. im November 2021 im Jahresvergleich 51,3 Prozent für Heizöl sowie um 12,2 Prozent für Strom, Gas und andere Brennstoffe.

Sowohl für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) als auch für die Hilfen zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) ist vorgesehen, dass die Angemessenheit von Heizkosten nicht nur allgemein festgelegt, sondern auch im Einzelfall geprüft wird (§ 22 Abs. 1 SGB II, §§ 35 Abs. 2 und 42 Abs. 1 SGB XII).

In diese Einzelfallprüfung müssen auch die aktuellen Preissteigerungen bei Heizenergie einbezogen werden. Denn für die Frage, ob Heizkosten als angemessen angesehen und übernommen werden müssen oder als unangemessen angesehen und nicht übernommen werden müssen, muss letztlich der Verbrauch entscheidend sein. Ohne die Berücksichtigung der Preissteigerungen müssten Mehrkosten aus dem Regelbedarf finanziert werden. Damit droht eine Unterdeckung des Existenzminimums und eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Festsetzung der Regelbedarfe festgestellt, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und den geltenden Regelbedarfssätzen verpflichtet ist, zeitnah zu reagieren und nicht auf die nächste Fortschreibung der Regelbedarfe zu warten (BVerfG, 1 BvL 10/12, Rn. 144). Gleiches muss für die Kosten der Unterkunft und Heizung gelten, da auch diese Teil des Existenzminimums sind.

Mit freundlichen Grüßen