Sondernutzungserlaubnisse / Sonstiges im Speziellen betreffend der Baumaßnahme „Vitalisierung Goetheplatz“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bürgermeister Bernd Fuhrmann,
nunmehr sind die Arbeiten zur „Vitalisierung des Goetheplatzes“ im wesentlichen abgeschlossen. U.a. betreffend der Baumaßnahme, deren Fertigstellung und Nutzung bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen im Zuge der Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2021. Auf eine gesonderte schriftliche Beantwortung wird bei ausreichender Dokumentation der Beantwortung (z.B. Protokoll zur Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2021) verzichtet.
1. Im Stadtgebiet werden häufiger öffentliche Flächen durch Gastronomische Betriebe als Aussengastronomieflächen genutzt. In der Regel dürfte hierfür eine Sondernutzungserlaubnis vorliegen. In einigen Fällen fällt aber auf, dass durch die Sondernutzung die Möglichkeit der Nutzung auch des verbleibenden Verkehrsraums durch die Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt möglich ist. Insbesondere hinsichtlich des Goetheplatzes ist festzustellen, dass z.B. Fußgänger die sondergenutzten Flächen und die diese angrenzenden verbleibenden Flächen nur eingeschränkt und nicht ohne Beeinträchtigung nutzen können. Da dieser Bereich häufig auch von schulpflichtigen Kindern, älteren und behinderten Menschen genutzt werden, ist eine zusätzliche Gefährdung vorhanden, teilweise ist ein ausweichen der Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) auf die für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen unvermeidlich. Meine Frage: Welchen räumlichen Umfang haben die im städtischen Gebiet erteilten Sondernutzungserlaubnisse für den Betrieb einer Außengastronomie. In wie weit wird die Einhaltung der Sondernutzung durch die städtische Ordnungsbehörde kontrolliert? Ich bitte um Beantwortung diesbezüglich für das gesamte Stadtgebiet, im Speziellen aber vorrangig und dringlichst für den Bereich des Goetheplatzes, da hier eine besondere Gefährdung festzustellen ist.
2. Hat für die Baumaßnahme „Vitalisierung Goetheplatz“ bzw. für Teilleistungen bereits eine rechtswirksame Abnahme der Leistungen stattgefunden und wann ist mit der Schlussrechnungsstellung seitens der ausführenden Unternehmen zu rechnen ?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Thorsten Fischer