Antrag: Markierung von Parkplätzen in der Wilhelm Münker Str.

Rat Hilchenbach, Hans Dieter Draeger

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Die Linke stellt gemäß den Regularien der o.g. Geschäftsordnung folgende Beschlussfassung des Bauausschusses der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 20.03.2019:

1.Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hilchenbach die Verwaltung mit folgenden Maßnahmen zu beauftragen: Eswerden maximal 2 einzuzeichnende Parkflächen im unteren Bereich der Wilhelm Münker Str. festgelegt, so dass Einfahrten einen freien eingehaltenen Abstand zum Parkplatz von mindestens 3 m vorweisen. Eine notwendige Beschilderung soll bei Bedarf zusätzlich vorgenommen werden.

2.Der Rat der Stadt Hilchenbach folgt der Beschlussempfehlung des Bauausschusses zur Ziffer 1.

Nach Rücksprache mit mehreren Anliegern der Wilhelm Münker Str. wurden die Aussagen von Herrn Benjamin Kaden in Bezug auf die Parksituation bestätigt. Die Anwohner berichteten mehrheitlich von einer sehr angespannten Lage, speziell von spätnachmittags bis zum frühen Morgen. Die von der StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO geforderten Regeln für Grundstückseinfahrten werden hier nicht eingehalten.

Da es auch schon wiederholt zu „Auspark-Remplern“ kam sollte hier definitiv eine Abstimmung für die geforderten eingezeichneten Parkplätze erfolgen. Extrem wird die Situation im Winter. Durch die zugeparkte rechte Straßenseite werden die in Richtung Heinsberg fahrenden Autos massiv an einem sicheren und zügigen Aufwärtsfahren gehindert. Durch Gegenverkehr sind die Fahrer immer wieder gezwungen Ihre Fahrzeuge zurückzusetzen. Das ist unserer Meinung nach eine stark unfallgefährdende Situation, die entschärft werden muss.

Mittlerweile sollen auch mehrere Mitarbeiter bzw. Besucher der Celenius Klinik regelmäßig in diesem Bereich der Wilhelm Münker Str. parken, was die Situation nochmals verschlimmert. Die Anwohner beschwerten sich auch darüber, dass durch den dauernden Stopp and Go Verkehr eine erhöhte
Lärmbelästigung speziell an Wochenenden entsteht.

Zur aktuellen Lage haben wir hier auch einige Fotos, die zu den genannten Zeiten aufgenommen wurden, beigefügt.

Parken vor Grundstückseinfahrten - gesetzliche Vorschriften

Hauptsächlich wird das Parken vor Einfahrten zu Grundstücken bzw. Grundstücksausfahrten durch den § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO geregelt. Danach ist das Parken vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten, aber auch gegenüber von ihnen, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt, sowie vor Bordsteinabsenkungen nicht zulässig. Das direkte Parken an der Grundstückseinfahrt bzw. - ausfahrt ist verboten, damit Grundstückseigentümer, aber auch dort lebende Bewohner sowie deren Besucher bei der Ein- bzw. Ausfahrt des Grundstücks nicht belästigt oder behindert werden. Des Weiteren darf es beim Parken zu keiner Sichtbehinderung kommen, durch die andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer oder andere Fahrzeuge gefährdet werden könnten.

Die Linke vertritt die Meinung, dass hier möglichst schnell gehandelt werden sollte.

Gez. Hans Dieter Draeger